Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.02.1991

Rechtsprechung
   EuGH, 19.03.1991 - C-109/90   

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https://dejure.org/1991,522
EuGH, 19.03.1991 - C-109/90 (https://dejure.org/1991,522)
EuGH, Entscheidung vom 19.03.1991 - C-109/90 (https://dejure.org/1991,522)
EuGH, Entscheidung vom 19. März 1991 - C-109/90 (https://dejure.org/1991,522)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Giant / Overijse

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 33
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Erhebung anderer nationaler Abgaben, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben - Zulässigkeit - Begriff der "Umsatzsteuern" - Bedeutung - Besondere Vergnügungssteuer - Ausschluß

  • EU-Kommission

    Giant / Overijse

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem als einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage; Ausgestaltung des Mechanismus des Vorsteuerabzugs; Merkmale einer Umsatzsteuer im Sinne von Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388/388

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; 6. Richtlinie 77/388/EWG vom 17.05.1977 Art. 33

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Erhebung anderer nationaler Abgaben, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben - Zulässigkeit - Begriff der "Umsatzsteuern" - Bedeutung - Besondere Vergnügungssteuer - Ausschluß

  • rechtsportal.de

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Erhebung anderer nationaler Abgaben, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben - Zulässigkeit - Begriff der "Umsatzsteuern" - Bedeutung - Besondere Vergnügungssteuer - Ausschluß

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    8. Erhebung einer Vergnügungsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1991, I-1385
  • DB 1992, 122
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 03.03.1988 - 252/86

    Bergandi / Directeur général des impôts

    Auszug aus EuGH, 19.03.1991 - C-109/90
    11 Bei der Prüfung, ob eine Steuer den Charakter einer Umsatzsteuer hat, ist vor allem, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84 (Rousseau Wilmot/Organic, Slg. 1985, 3759) und vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86 (Bergandi/Directeur général des Impôts, Slg. 1988, 1343) entschieden hat, zu ermitteln, ob sie das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigt, indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr belastet und kommerzielle Umsätze in der die Mehrwertsteuer kennzeichnenden Art und Weise erfasst.

    12 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere die Urteile vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84, Rousseau Wilmot, a. a. O., vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, a. a. O., und vom 13. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88, Wisselink u. a./Staatssecretaris van Financiën, Slg. 1989, 2671) beruht das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gemäß Artikel 2 der Ersten Richtlinie auf dem Grundsatz, daß auf Gegenstände und Dienstleistungen bis zur Einzelhandelsstufe einschließlich, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist.

  • EuGH, 27.11.1985 - 295/84

    Rousseau Wilmot / Organic

    Auszug aus EuGH, 19.03.1991 - C-109/90
    11 Bei der Prüfung, ob eine Steuer den Charakter einer Umsatzsteuer hat, ist vor allem, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84 (Rousseau Wilmot/Organic, Slg. 1985, 3759) und vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86 (Bergandi/Directeur général des Impôts, Slg. 1988, 1343) entschieden hat, zu ermitteln, ob sie das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigt, indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr belastet und kommerzielle Umsätze in der die Mehrwertsteuer kennzeichnenden Art und Weise erfasst.

    12 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere die Urteile vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84, Rousseau Wilmot, a. a. O., vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, a. a. O., und vom 13. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88, Wisselink u. a./Staatssecretaris van Financiën, Slg. 1989, 2671) beruht das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gemäß Artikel 2 der Ersten Richtlinie auf dem Grundsatz, daß auf Gegenstände und Dienstleistungen bis zur Einzelhandelsstufe einschließlich, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist.

  • EuGH, 08.07.1986 - 73/85

    Kerrutt / Finanzamt Mönchengladbach-Mitte

    Auszug aus EuGH, 19.03.1991 - C-109/90
    9 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 8. Juli 1986 in der Rechtssache 73/85 (Kerrutt/Finanzamt Mönchengladbach-Mitte, Slg. 1986, 2219) ausgeführt hat, ergibt sich aus dieser Bestimmung, daß das Gemeinschaftsrecht mit der Mehrwertsteuer konkurrierende Abgabenregelungen zulässt.
  • EuGH, 13.07.1989 - 93/88

    Wisselink u.a. / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 19.03.1991 - C-109/90
    12 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere die Urteile vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84, Rousseau Wilmot, a. a. O., vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, a. a. O., und vom 13. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88, Wisselink u. a./Staatssecretaris van Financiën, Slg. 1989, 2671) beruht das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gemäß Artikel 2 der Ersten Richtlinie auf dem Grundsatz, daß auf Gegenstände und Dienstleistungen bis zur Einzelhandelsstufe einschließlich, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist.
  • OVG Thüringen, 19.12.2002 - 4 EO 489/02

    Kommunale Steuern; Zur Vergnügungssteuer in Thüringen; Vergnügungssteuer;

    Die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 9. März 2000 - Rechtssache C-437/97 - Ev. Krankenhausverein Wien, Slg. 2000, I-1157 [I-1200], Rdnr. 22; Urteil vom 26. Juni 1997 - Rechtssache C-370/95 u. a. - Careda SA u. a., Slg. 1997, I-3721 [I-3742 f.], Rdnr. 14; Urteil vom 7. Mai 1992 - Rechtssache C-347/90 - Bozzi, Slg. 1992, I-2947 [I-2969 f.], Rdnr. 12; Urteil vom 31. März 1992 - Rechtssache C-200/90 - Dansk Denkavit und Poulsen Trading, Slg. 1992, I-2217 [I-2246 f.], Rdnr. 11; Urteil vom 19. März 1991 - Rechtssache C-109/90 - Giant, Slg. 1991, I-1385 [I-1397], Rdnrn. 11 und 12; Urteil vom 13. Juli 1989 - Rechtssachen 93/88 und 94/88 - Wisselink u. a., Slg. 1989-III, 2671 [2706], Rdnr. 18; Urteil vom 3. März 1988 - 252/86 - Bergandi, Slg. 1988, 1343 [1372], Rdnr. 15; Urteil vom 27. November 1985 - Rechtssache 295/84 - Rousseau Wilmot, Slg. 1985-V, 3759 [3768 f.], Rdnr. 15) entwickelten wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer sind: .

    Allerdings folgt dies nicht schon daraus, dass die hier zu überprüfende Vergnügungssteuer nur innerhalb eines begrenzten geographischen Bereichs - nämlich ausschließlich im Stadtgebiet Jena - erhoben wird (so aber die Schlussanträge des Generalanwalts vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-109/90, Giant, Slg. 1991, I-1385 [I-1392], Tz. 12 [kommunale Vergnügungssteuer]; Sächs. OVG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 2 S 193/95 -, KStZ 1997, 97 [100]) und die Regelung somit, isoliert betrachtet, nicht allgemein im gesamten Mitgliedsstaat gilt.

    Der Europäische Gerichtshof hat im Verfahren Giant eine örtliche Gemeindesteuer auf ihre Vereinbarkeit mit der Mehrwertsteuerrichtlinie überprüft (Urteil vom 19. März 1991 - Rechtssache C-109/90 - Slg. 1991, I-1385).

    Die erforderliche Allgemeinheit der Steuer ist damit nicht gegeben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 1991 - Rechtssache C-109/90 - Giant, Slg. 1991, I-1385 [I-1398], Rdnr. 14 zur belgischen Vergnügungssteuer; HessVGH, Beschluss vom 23. April 1997 - 5 TG 4306/96 -, NVwZ-RR 1998, 673 [674]; OVG Schleswig., Urteil vom 22. April 1998 - 2 K 3/95 -, NVwZ 1999, 1371 [1374] = KStZ 1999, 55 [59]).

    Die Vergnügungssteuer wird nämlich nur auf einer Stufe des Vertriebs erhoben und belastet deshalb nicht den Mehrwert, sondern den gesamten Wert der Dienstleistung (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 1991 - Rechtssache C-109/90 - Giant, Slg. 1991, I-1385 [I-1398], Rdnr. 14 zur belgischen Vergnügungssteuer; HessVGH, Beschluss vom 23. April 1997 - 5 TG 4306/96 -, NVwZ-RR 1998, 673 [674]).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999 - C-338/97

    Pelzl u.a.

    8: — Urteil vom 8. Juli 1986 in der Rechtssache 73/85 (Kerrutt, Slg. 1986, 2219, Randnr. 22),Urteil vom 13. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88 (Wisselinku. a., Slg. 1989, 2671, Randnr. 14) und Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-109/90 (Giant, Slg. 1991, I-1385, Randnr. 9).

    18: — Urteil in der Rechtssache C-109/90 (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 14).

    22: — Urteil in der Rechtssache C-109/90 (zitiert in Fußnote 7).

    29: — Urteil in der Rechtssache C-109/90 (zitiert in Fußnote 7).

    30: — Urteil in der Rechtssache C-109/90 (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 14).

    32: — Urteil in der Rechtssache C-109/90 (zitiert in Fußnote 7).

  • BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

    Das Bundesverwaltungsgericht durfte davon ausgehen, daß der Inhalt dieser Regelung durch die Entscheidung des EuGH vom 3. März 1988 (Rs. 252/86, EuGHE 1988, 1343 ff.; vgl. auch Urteil vom 15. März 1989, EuGHE 1989, 787 ff. und speziell zur örtlichen Vergnügungsteuer Urteil vom 19. März 1991, EuGHE 1991, I-1385 ff.) bereits geklärt ist.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.02.1991 - C-109/90   

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https://dejure.org/1991,20187
Generalanwalt beim EuGH, 07.02.1991 - C-109/90 (https://dejure.org/1991,20187)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.02.1991 - C-109/90 (https://dejure.org/1991,20187)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Februar 1991 - C-109/90 (https://dejure.org/1991,20187)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1991, I-1385
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 03.03.1988 - 252/86

    Bergandi / Directeur général des impôts

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.02.1991 - C-109/90
    In der Sache geht zu der vorgelegten Frage aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes eindeutig hervor, daß das Gemeinschaftsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand keine Beschränkung der Befugnis der Mitgliedstaaten enthält, andere Steuern als Umsatzsteuern einzuführen: Ich verweise auf die Urteile vom 13. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88 (Wisselink u. a./Staatssecretaris van Financiën, Slg. 1989, 2671, Randnr. 13), und vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86 (Bergandi/Directeur général des Impôts, Slg. 1988, 1343, Randnr. 10).
  • EuGH, 08.07.1986 - 73/85

    Kerrutt / Finanzamt Mönchengladbach-Mitte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.02.1991 - C-109/90
    Ausserdem bedeutet die Tatsache, daß eine Steuer auf ein Geschäft erhoben wird, das bereits der Mehrwertsteuer unterlag, und daß sich daraus eine doppelte Besteuerung dieses Geschäfts ergeben kann, nicht zwangsläufig, daß die Steuer eine Umsatzsteuer im Sinne von Artikel 33 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt (Urteile vom 8. Juli 1986 in der Rechtssache 73/85, Kerrutt/Finanzamt Mönchengladbach-Mitte, Slg. 1986, 2219, Randnr. 22, und vom 13. Juli 1989, Wisselink, a. a. O, Randnr. 14).
  • EuGH, 13.07.1989 - 93/88

    Wisselink u.a. / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.02.1991 - C-109/90
    In der Sache geht zu der vorgelegten Frage aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes eindeutig hervor, daß das Gemeinschaftsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand keine Beschränkung der Befugnis der Mitgliedstaaten enthält, andere Steuern als Umsatzsteuern einzuführen: Ich verweise auf die Urteile vom 13. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88 (Wisselink u. a./Staatssecretaris van Financiën, Slg. 1989, 2671, Randnr. 13), und vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86 (Bergandi/Directeur général des Impôts, Slg. 1988, 1343, Randnr. 10).
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